AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Leipzig Eyewear,

Lütznerstr. 04177 Leipzig


I Geltungsbereich:

1. Für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen haben nachstehende Geschäftsbedingungen Gültigkeit und werden Vertragsbestandteil.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht, auch nicht konkludent, anerkannt.

3. Nebenabreden und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.


II. Angebot/Vertragsabschluss:

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bis zum endgültigen Vertragsabschluss behalten wir uns im Hinblick auf Leistung, Leistungszeit und Preise Änderungen vor. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Maßangaben u. a.) sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Zusicherungen hinsichtlich einer besonderen Beschaffenheit des Kaufgegenstandes müssen schriftlich von uns bestätigt sein.

3. Sofern unser Vertragspartner Aufträge auf elektronischem Wege erteilt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Vertragspartner auf Verlangen nebst den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail zugesandt.


III. Lieferzeit:

1. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich als Vertragsfristen bestätigt sind.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen u. a., auch wenn sie bei unserem Lieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung, die mindestens 2 Wochen beträgt, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrags zurückzutreten.

3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus.

4. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt.


IV. Preise/Zahlungsbedingungen:

1. Unsere Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, netto, d. h. es ist noch die am Tag der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung sind nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
2. Für bei Vertragsabschluss nicht vereinbarte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden die tariflich festgelegten oder, soweit nicht vorhanden, die ortsüblichen Zuschläge/Zulagen berechnet.
3. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir ein Skonto von 2 %. Für die Rechtzeitigkeit aller Zahlungen kommt es bei Überweisungen auf die Gutschrift des Zahlungsbetrages auf unserem Konto, bei Bezahlung durch Scheck auf den Eingang des Schecks in unserem Hause an.


V. Untersuchung/Rügepflicht:

1. Unternehmer haben uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen trägt der Vertragspartner. Dies gilt nicht, sofern Arglist vorliegt.
2. Transportschäden sind unter Hinzuziehung eines beauftragten Spediteurs/Lieferers unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


VI. Eigentumsvorbehalt:

1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber unserem Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung - zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben hiervon unberührt.

2. Sofern unsere Liefergegenstände be- oder verarbeitet, verbunden oder vermischt werden, tritt unser Vertragspartner bereits jetzt die Eigentums- und Miteigentumsrechte hieran an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

3. Unser Vertragspartner ist berechtigt, über den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Liefergegenstandes bestehenden Forderungen tritt unser Vertragspartner bereits jetzt Sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Unser Vertragspartner ist widerruflich berechtigt, die an uns abgetretene Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Machen wir von unseren Sicherungsrechten selbst Gebrauch, hat der Vertragspartner Name und Anschrift des Dritten zu benennen und alle zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Mitteilungen zu machen.
4. Übersteigt der Wert der Sicherheit unsere Gesamtforderung um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Vertragspartners zur Rückübertragung verpflichtet.


VII. Mitwirkungspflichten des Vertragspartner:

1. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, die im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden, erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

2. Die von uns zu erbringenden Leistungen beruhen auf Vorgaben des Vertragspartners (Pflichtenhefte, Skizzen, Zeichnungen u.ä.). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Vorgaben haftet der Vertragspartner. Sofern das Material ganz oder teilweise von unserem Vertragspartner gestellt wird, hat dieser für die Mangelfreiheit und Geeignetheit des Materials für die durchzuführende Maßnahme einzustehen. Bei erkennbaren Fehlern sind von uns aber entsprechende Bedenken anzumelden und die Fehler aufzuzeigen.
3. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung ist der Vertragspartner verpflichtet, uns unaufgefordert schriftlich von jeder Änderung seiner Produkte zu informieren.


VIII. Gefahrübergang:

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung des Produkts geht mit der Übergabe bzw. mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Vertragspartner über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.


IX. Gewährleistung:

1. Für die Gewährleistung gelten die Bestimmungen des Werkvertragsrechtes des Bürgerlichen Gesetzbuches, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart ist.

2. Steht unserem Vertragspartner im Einzelfall das Recht des Rücktritts zu und wird dieses Recht ausgeübt, steht unserem Vertragspartner daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

3. Wählt unser Vertragspartner im Einzelfall Schadenersatz, verbleibt das Produkt beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Vergütung und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht bei Vorliegen von Arglist.

4. Als Beschaffenheit des Produktes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

5. Eine Gewährleistung wird von uns abgelehnt, wenn ein Mangel am Produkt oder ein Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entsteht, dass 

- der Vertragspartner den Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat, oder 

- der Vertragspartner trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, oder 

- der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt oder überansprucht worden ist, oder 

- der Vertragsgegenstand zuvor in einem Betrieb unsachgemäß Instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist, oder 

- in das Produkt Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat, oder 

- das Produkt oder Teile davon in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden sind, oder

- der Vertragspartner die Vorschrift über die Behandlung, Wartung oder Pflege des Produktes nicht befolgt hat.


X. Haftungsbeschränkungen:

1. Wir haften für leichte Fahrlässigkeit, soweit eine unwesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, nicht.
2. Ansprüche des Vertragspartners wegen eines arglistigen Verschweigens eines Mangels durch uns, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.


XI. Weitergabe von Informationen und Gegenständen:

1. Unser Vertragspartner wird alle nicht offenkundigen Informationen, insbesondere Zeichnungen, Schablonen, Modelle, Software sowie sonstige Datenträger, die wir unserem Vertragspartner zur Verfügung stellen, vertraulich behandeln und nicht an Dritte weitergeben oder vervielfältigen, sofern dies zur Durchführung der vertraglichen Leistung nicht erforderlich ist.

Unser Vertragspartner wird die von ihm eingesetzten Personen oder weitere Vertragspartner dementsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.

2. Unser Vertragspartner darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns mit seiner Geschäftsverbindung werben.

3. Vertragsgegenstände, die nach Angaben, Zeichnungen oder Modellen von uns angefertigt sind, dürfen Dritten weder angeboten noch bemustert noch geliefert werden, es sei denn, wir haben hierzu ausdrücklich vorab schriftlich die Zustimmung erteilt.


XII. Vorzeitige Beendigung:

Wird das Vertragsverhältnis aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, vorzeitig beendet, sind wir berechtigt, als Schadenersatz eine Pauschale in Höhe von 5% des Bruttoauftragswertes zu berechnen. Unbeschadet hiervon bleibt das Recht, im konkreten Fall einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Ebenso ist es dem Vertragspartner ausdrücklich gestattet, im konkreten Fall nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.


XIII. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht:

1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn die Gegenforderung nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

2. Zurückbehaltungsrechte kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht.


XIV. Abtretungsverbot:

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung und den hieraus resultierenden vertraglichen Verpflichtungen ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.


XV. Sonstiges:


1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewünschten Zweck am nächsten kommt.

2. Für alle Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

3. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, Leipzig vereinbart.